Der EuGH hat in der Rs. C.33/22 entschieden, dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss grundsätzlich die DS-GVO einhalten muss. Die Aufsichtsbehörde muss die Überwachung und Einhaltung der DS-GVO überprüfen. Dies gilt dann nicht, wenn der Untersuchungsausschuss eine die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeit ausübt. In diesem Fall unterliegt er nicht der DS-GVO und damit auch nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.